Pachtverträge
§ 1 Vertragsgegenstand
- Der Verpächter verpachtet in dem Kleingärtnerverein "An der Schule" e.V. Lugau den
Kleingarten-Nr. ........ mit einer Größe von .......m².
- Dem Pächter ist bekannt, dass er eine Dauerwohnung besitzen muss und dass das Dauerwohnen
im Kleingarten nicht gestattet ist. Jeder Wohnungswechsel ist dem Verpächter bzw. dem
Bevollmächtigten des Verpächters innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.
- Bei einer eventuellen Neuordnung der Anlage kann der Vertrag geändert oder nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des BKleingG gekündigt werden.
§ 2 Pachtdauer und Kündigung
Der Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom ........ und ist unbefristet oder entsprechend der
Laufzeit des Zwischenpachtvertrages geschlossen. Stirbt ein Kleingärtner, endet der
Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
Haben Eheleute den Kleingartenpachtvertrag gemeinschaftlich geschlossen, wird er beim Tode eines
Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines
Monates nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag
nicht fortsetzen will, endet der Pachtvertrag am Ende des folgenden Monats.
Die Neuverpachtung ist Angelegenheit des Verpächters. Die Kinder des Pächters können bevorzugt
berücksichtigt werden, wenn diese die Mitgliedschaft im Verein erworben haben und wenn durch diese
eine ordnungsgemäße Nutzung und Bewirtschaftung gewährleistet wird sowie keine anderen zwingenden
Gründe dagegen sprechen.
Das Pachtjahr beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November eines jeden Kalenderjahres.
Die Kündigung durch den Pächter kann jeweils nur zum Ende des Pachtjahres erfolgen und muss dem
Verpächter mindestens drei Monate vorher schriftlich zugegangen sein.
§ 3 Pachtzins
Der Pachtzins beträgt z.Z. je m² und Jahr ........€.
Ändert sich der gesetzliche Pachtzins, so tritt vorbehaltlich anderweitiger preisrechtlicher
Regelungen der neu festgelegte Pachtzins jeweils mit Beginn des nächsten Zahlungszeitraumes in Kraft.
Der Verpächter kann vom Pächter die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die vom
Grundstückseigentümer auf den Verpächter überwälzt werden. Fernerhin kann er notwendig werdende
Abgaben, z.B. Verwaltungs- und andere Gebühren, z.B. die Straßenreinigung usw. verlangen.
Der Gesamtbetrag ist jährlich bis zum 30. Juni an den Bevollmächtigten des Verpächters zu entrichten.
§ 4 Zahlungsverzug
Bleibt der Pächter mit der Zahlung seines Pachtzinses oder mit den Beiträgen, seinem Anteil an
öffentlich-rechtlichen Lasten, Wassergeld, eventuellen Verzugszinsen und ähnlichem ein Vierteljahr
im Verzug und erfüllt nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung seine
Zahlungsverpflichtungen, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe der
Bestimmungen des BKleingG zu kündigen.
Die Bestände des Kleingartens sowie die Laube, Einfriedung und Gartenfrüchte haften für den
Pachtzins und für alle aus der Nutzung der Fläche bestehenden Verbindlichkeiten. Bis zur Bezahlung
darf nichts von den Beständen aus dem Garten entfernt werden.
Der Pächter ist verpflichtet, von einer etwaigen Pfändung der Bestände des Gartens dem Verpächter
sofort Mitteilung zu machen.
§ 5 Anliegerpflichten
Der Pächter ist verpflichtet, entsprechend den Regelungen des Vorstandes die zu der
Kleingartenanlage gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Graben- und Böschungsprofile dürfen vom Pächter nicht verändert werden.
Soweit die Kleingartenanlage an öffentlichen Wegen und Straßen liegt, obliegt dem Pächter die
polizeilich oder anderweitig gebotene Reinigungs- und Streupflicht. Durch den Vereinsvorstand wird
festgelegt, wann und wo der Pächter diesen Pflichten nachzukommen hat.
Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach,
so ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten nach zweimaliger schriftlicher
Anmahnung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Bei Verletzung der Streupflicht bedarf es
keiner Abmahnung. Erleidet durch Verletzung der Streupflicht jemand Schaden, so haftet der Pächter,
der die Streupflicht verletzt hat.
§ 6 Verhältnis zum Zwischenpachtvertrag
Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des zwischen dem Verpächter und dem
Grundstückseigentümer bestehenden Zwischenpachtvertrages Anwendung. Der Verpächter ist berechtigt,
den Pächter zur Tragung der Kosten der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, zu deren
Bezahlung er gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet ist.
§ 7 Rechte und Pflichten des Verpächters
Der Verpächter hat dem Pächter für die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung der Parzelle
entsprechend dem BKleingG und der Kleingartenordnung Anleitung zu geben. Dem Verpächter bzw. seinem
Bevollmächtigten ist zur Ausübung dieser Anleitungsverpflichtung der Zutritt zum Kleingarten und den
vorhandenen Baulichkeiten durch den Pächter nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei drohender
Gefahr entfällt die Ankündigungspflicht.
§ 8 Rechte und Pflichten des Pächters
Der Pächter hat das Recht und die Pflicht, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Beschlüssen
des Vereins, insbesondere der Kleingartenordnung, zu gestalten und zu bewirtschaften.
Das betrifft insbesondere:
- die kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 abs. 1 Nr. 1 BKleingG,
- die ausschließlich persönliche Nutzung (jegliche gewerbliche Nutzung ist unzulässig, ebenso
eine Übertragung der Nutzung an Dritte),
- pflegliche Behandlung der Gemeinschaftseinrichtungen,
- Teilnahme an erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten auf Aufforderung des Verpächters oder
dessen Bevollmächtigten.
Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach und stellt er auch keinen Ersatzmann, so hat er
die von ihm zu leistenden Stunden durch Geld abzugelten. Die Höhe des Betrages wird durch die
Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.
§ 9 Nutzung
Die vom Landesverband Sachsen der Kleingärtner (LSK) erlassnen Rahmenkleingartenordnung ist
Bestandteil dieses Pachtvertrages, sofern der Zwischenpächter bzw. der Verein keine eigene
Kleingartenordnung, die dann Bestandteil des Vertrages ist, geschaffen haben.
Gemäß § 1 Abs. 1 BKleingG ist der Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur
nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
Die Errichtung von Baulichkeiten regelt sich nach dem BKleingG, der Rahmenkleingartenordnung des LSK
und der jeweils gültigen Bauordnung.
Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum
Gebrauch oder zum Wohnen überlassen.
Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und der Ausschank von Alkohol, ist auf dem
Pachtgrundstück verboten. Der Erhalt einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluss auf
dieses Verbot.
Der Pächter hat an der Eingangspforte die Nummer seines Kleingartens anzubringen.
Sofern Tierhaltungsbestandsschutz gegeben ist, richtet er sich nach den Festlegungen der
Kleingartenordnung bzw. der Rahmenkleingartenordnung des LSK.
§ 10 Kündigung und Rückgabe des Kleingartens
- Im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter aus Gründen des § 9 Abs. 1
Nr. 2-6 BKleingG ist der Verpächter verpflichtet, bis spätestens zwei Wochen vor Beendigung
des Pachtverhältnisses eine Wertermittlung der vom Pächter eingebrachten oder übernommenen
Baulichkeiten und der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Anlagen und Anpflanzungen zu
veranlassen.
Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Wertermittlung ist die "Richtlinie für die
Wertermittlung von Kleingärten beim Pächterwechsel" des Landesverbandes Sachsen der
Kleingärtner e.V. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4-6 BKleingG muss deren Anwendung
jedoch mit dem zur Entschädigungszahlung Verpflichteten gesondert schriftlich vereinbart
werden. Ebenso hat man Übereinstimmung zur Person des Wertermittlers herbeizuführen und diese
Übereinstimmung schriftlich zu bestätigen.
- Kündigt der Pächter, gleich aus welchen Gründen, das Pachtverhältnis, hat er beim Vorstand
des Vereins eine Wertermittlung zu beantragen.
- Der abgebende Pächter ist verpflichtet, für die Durchführung der Wertermittlung die
entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen und an der Wertermittlung teilzunehmen bzw. sich
durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Wertermittlung gilt dann als rechtswirksam und abgeschlossen, wenn das erstellte
Wertermittlungsprotokoll von den Wertermittlern, dem Vereinsvorstand und vom abgebenden
Pächter unterzeichnet und die Einspruchsfrist von zwei Wochen für den abgebenden Pächter
verstrichen ist.
- Als Termin für die Rückgabe des Kleingartens an den Verpächter gilt der für die Beendigung
des Pachtverhältnisses mitgeteilte Zeitpunkt.
Im Falle einer fristlosen Kündigung gem. § 8 BKleingG gilt eine Räumungsfrist von einem Monat
ab Zugang der Kündigung als vereinbart.
- Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der Beendigung des Pachtverhältnisses den
Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu gehört die Entfernung
verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen,
Gerümpel, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher und das Inventar der Laube,
sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit
erklärt hat. Ist eine Räumungsklage erforderlich, so ist diese seitens des Bevollmächtigten
des Verpächters konkret zu formulieren.
- Der abgebende Pächter ist verpflichtet, die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden
Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen höchstens in der Höhe des ermittelten Wertes an den
Folgepächter zu verkaufen. Der Kaufvertrag ist schriftlich abzuschließen.
Ist ein Folgepächter nicht verfügbar oder nicht bereit, den Kleingarten zum ermittelten Wert
zu übernehmen, hat der abgebende Pächter gegenüber dem Verpächter keinen Anspruch auf
Entschädigung. Der abgebende Pächter ist dann angehalten, den Kaufpreis zu reduzieren oder
von seinem Wegnahmerecht gemäß § 547a i.V.m. § 558 BGB Gebrauch zu machen.
Das bedeutet, dass der Verpächter die Möglichkeit der Einrede der Verjährung hat, wenn der
Pächter nicht innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des Pachtverhältnisses seine
Parzelle von seinem Eigentum geräumt hat. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch gegenüber
dem Verpächter auf Entschädigung. Für die Zeit einer eventuellen weiteren Nutzung nach dem
Räumungstermin durch den abgebenden Pächter werden vom Verpächter weiterhin Pacht und Umlagen
usw., wie beim Bestehen des Pachtverhältnisses berechnet.
Für den Entschädigungsanspruch gilt § 11 BKleingG.§ 568 BGB ist nicht anzuwenden. Das bedeutet,
dass eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über den Termin hinaus nicht erfolgt.
§ 11 Mängelbeseitigung
Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes. Für
Veränderungen oder Verbesserungen an dem Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt.
Veränderungen oder Verbesserungen des Pachtgegenstandes, außer der tatsächlichen kleingärtnerischen
Nutzung, bedürfen der Zustimmung des Verpächters. Diese Veränderungen oder Verbesserungen dürfen
nicht ohne Zustimmung des Verpächters wieder beseitigt oder zerstört werden.
§ 12 Verstöße und missbräuchliche Nutzung
Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 5,6,8 und 9 des Vertrages ist der Verpächter zur Kündigung
des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung die erhobenen
Beanstandungen nicht abstellt.
Der Verpächter ist gegebenenfalls auch berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des
Pächters vornehmen zu lassen.
Strafbare Handlungen des Pächters, insbesondere Eigentumsvergehen und sittenwidriges Verhalten
innerhalb der Kleingartenanlage, berechtigten den Verpächter zur fristlosen Kündigung.
§ 13
Mit diesem Unterpachtvertrag wird das Kleingartenpachtverhältnis lt. Kleingarten-Nutzungsvertrag
vom ........ für diese Parzelle fortgesetzt.
§ 14
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 15 Zusatzvereinbarungen
Es wird nachstehend weiter vereinbart:
§ 16 Unwirksame Bestimmungen
Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie in gesetzlich
zulässiger Weise so zu ändern wie es ihrem Sinn und Zweck entspricht.
§ 17 Gerichtsstand
Die in § 1 genannten Pächter sind Gesamtschuldner.
Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugehen.
Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Amts- bzw. Landgericht.
Lugau, ..........