Pachtverträge


§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Verpächter verpachtet in dem Kleingärtnerverein "An der Schule" e.V. Lugau den Kleingarten-Nr. ........ mit einer Größe von .......m².
  2. Dem Pächter ist bekannt, dass er eine Dauerwohnung besitzen muss und dass das Dauerwohnen im Kleingarten nicht gestattet ist. Jeder Wohnungswechsel ist dem Verpächter bzw. dem Bevollmächtigten des Verpächters innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.
  3. Bei einer eventuellen Neuordnung der Anlage kann der Vertrag geändert oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des BKleingG gekündigt werden.

§ 2 Pachtdauer und Kündigung

Der Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom ........ und ist unbefristet oder entsprechend der Laufzeit des Zwischenpachtvertrages geschlossen. Stirbt ein Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Haben Eheleute den Kleingartenpachtvertrag gemeinschaftlich geschlossen, wird er beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monates nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, endet der Pachtvertrag am Ende des folgenden Monats.
Die Neuverpachtung ist Angelegenheit des Verpächters. Die Kinder des Pächters können bevorzugt berücksichtigt werden, wenn diese die Mitgliedschaft im Verein erworben haben und wenn durch diese eine ordnungsgemäße Nutzung und Bewirtschaftung gewährleistet wird sowie keine anderen zwingenden Gründe dagegen sprechen.
Das Pachtjahr beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November eines jeden Kalenderjahres. Die Kündigung durch den Pächter kann jeweils nur zum Ende des Pachtjahres erfolgen und muss dem Verpächter mindestens drei Monate vorher schriftlich zugegangen sein.

§ 3 Pachtzins

Der Pachtzins beträgt z.Z. je m² und Jahr ........€.
Ändert sich der gesetzliche Pachtzins, so tritt vorbehaltlich anderweitiger preisrechtlicher Regelungen der neu festgelegte Pachtzins jeweils mit Beginn des nächsten Zahlungszeitraumes in Kraft.
Der Verpächter kann vom Pächter die Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die vom Grundstückseigentümer auf den Verpächter überwälzt werden. Fernerhin kann er notwendig werdende Abgaben, z.B. Verwaltungs- und andere Gebühren, z.B. die Straßenreinigung usw. verlangen. Der Gesamtbetrag ist jährlich bis zum 30. Juni an den Bevollmächtigten des Verpächters zu entrichten.

§ 4 Zahlungsverzug

Bleibt der Pächter mit der Zahlung seines Pachtzinses oder mit den Beiträgen, seinem Anteil an öffentlich-rechtlichen Lasten, Wassergeld, eventuellen Verzugszinsen und ähnlichem ein Vierteljahr im Verzug und erfüllt nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe der Bestimmungen des BKleingG zu kündigen.
Die Bestände des Kleingartens sowie die Laube, Einfriedung und Gartenfrüchte haften für den Pachtzins und für alle aus der Nutzung der Fläche bestehenden Verbindlichkeiten. Bis zur Bezahlung darf nichts von den Beständen aus dem Garten entfernt werden.
Der Pächter ist verpflichtet, von einer etwaigen Pfändung der Bestände des Gartens dem Verpächter sofort Mitteilung zu machen.

§ 5 Anliegerpflichten

Der Pächter ist verpflichtet, entsprechend den Regelungen des Vorstandes die zu der Kleingartenanlage gehörenden und angrenzenden Wege und Gräben in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Graben- und Böschungsprofile dürfen vom Pächter nicht verändert werden.
Soweit die Kleingartenanlage an öffentlichen Wegen und Straßen liegt, obliegt dem Pächter die polizeilich oder anderweitig gebotene Reinigungs- und Streupflicht. Durch den Vereinsvorstand wird festgelegt, wann und wo der Pächter diesen Pflichten nachzukommen hat.
Kommt der Pächter seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig nach, so ist der Verpächter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen. Bei Verletzung der Streupflicht bedarf es keiner Abmahnung. Erleidet durch Verletzung der Streupflicht jemand Schaden, so haftet der Pächter, der die Streupflicht verletzt hat.

§ 6 Verhältnis zum Zwischenpachtvertrag

Auf das Vertragsverhältnis finden die jeweiligen Bestimmungen des zwischen dem Verpächter und dem Grundstückseigentümer bestehenden Zwischenpachtvertrages Anwendung. Der Verpächter ist berechtigt, den Pächter zur Tragung der Kosten der Unterhaltung des Pachtgegenstandes heranzuziehen, zu deren Bezahlung er gegenüber seinem Vertragspartner verpflichtet ist.

§ 7 Rechte und Pflichten des Verpächters

Der Verpächter hat dem Pächter für die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung der Parzelle entsprechend dem BKleingG und der Kleingartenordnung Anleitung zu geben. Dem Verpächter bzw. seinem Bevollmächtigten ist zur Ausübung dieser Anleitungsverpflichtung der Zutritt zum Kleingarten und den vorhandenen Baulichkeiten durch den Pächter nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Bei drohender Gefahr entfällt die Ankündigungspflicht.

§ 8 Rechte und Pflichten des Pächters

Der Pächter hat das Recht und die Pflicht, den gepachteten Kleingarten entsprechend den Beschlüssen des Vereins, insbesondere der Kleingartenordnung, zu gestalten und zu bewirtschaften.
Das betrifft insbesondere: Kommt der Pächter dieser Verpflichtung nicht nach und stellt er auch keinen Ersatzmann, so hat er die von ihm zu leistenden Stunden durch Geld abzugelten. Die Höhe des Betrages wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

§ 9 Nutzung

Die vom Landesverband Sachsen der Kleingärtner (LSK) erlassnen Rahmenkleingartenordnung ist Bestandteil dieses Pachtvertrages, sofern der Zwischenpächter bzw. der Verein keine eigene Kleingartenordnung, die dann Bestandteil des Vertrages ist, geschaffen haben.
Gemäß § 1 Abs. 1 BKleingG ist der Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
Die Errichtung von Baulichkeiten regelt sich nach dem BKleingG, der Rahmenkleingartenordnung des LSK und der jeweils gültigen Bauordnung.
Der Pächter darf das Grundstück oder Teile desselben weder weiterverpachten noch Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen.
Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und der Ausschank von Alkohol, ist auf dem Pachtgrundstück verboten. Der Erhalt einer Verkaufs- oder Schankerlaubnis ist ohne Einfluss auf dieses Verbot.
Der Pächter hat an der Eingangspforte die Nummer seines Kleingartens anzubringen.
Sofern Tierhaltungsbestandsschutz gegeben ist, richtet er sich nach den Festlegungen der Kleingartenordnung bzw. der Rahmenkleingartenordnung des LSK.

§ 10 Kündigung und Rückgabe des Kleingartens

  1. Im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verpächter aus Gründen des § 9 Abs. 1 Nr. 2-6 BKleingG ist der Verpächter verpflichtet, bis spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Pachtverhältnisses eine Wertermittlung der vom Pächter eingebrachten oder übernommenen Baulichkeiten und der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Anlagen und Anpflanzungen zu veranlassen.
    Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Wertermittlung ist die "Richtlinie für die Wertermittlung von Kleingärten beim Pächterwechsel" des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4-6 BKleingG muss deren Anwendung jedoch mit dem zur Entschädigungszahlung Verpflichteten gesondert schriftlich vereinbart werden. Ebenso hat man Übereinstimmung zur Person des Wertermittlers herbeizuführen und diese Übereinstimmung schriftlich zu bestätigen.
  2. Kündigt der Pächter, gleich aus welchen Gründen, das Pachtverhältnis, hat er beim Vorstand des Vereins eine Wertermittlung zu beantragen.
  3. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, für die Durchführung der Wertermittlung die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen und an der Wertermittlung teilzunehmen bzw. sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
    Die Wertermittlung gilt dann als rechtswirksam und abgeschlossen, wenn das erstellte Wertermittlungsprotokoll von den Wertermittlern, dem Vereinsvorstand und vom abgebenden Pächter unterzeichnet und die Einspruchsfrist von zwei Wochen für den abgebenden Pächter verstrichen ist.
  4. Als Termin für die Rückgabe des Kleingartens an den Verpächter gilt der für die Beendigung des Pachtverhältnisses mitgeteilte Zeitpunkt.
    Im Falle einer fristlosen Kündigung gem. § 8 BKleingG gilt eine Räumungsfrist von einem Monat ab Zugang der Kündigung als vereinbart.
  5. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, vor der Beendigung des Pachtverhältnisses den Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu gehört die Entfernung verfallener und nicht mehr nutzbarer bzw. nicht zulässiger Baulichkeiten und Einrichtungen, Gerümpel, kranker sowie nicht zulässiger Bäume und Sträucher und das Inventar der Laube, sofern sich ein bereits feststehender Folgepächter nicht zur Übernahme desselben bereit erklärt hat. Ist eine Räumungsklage erforderlich, so ist diese seitens des Bevollmächtigten des Verpächters konkret zu formulieren.
  6. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen höchstens in der Höhe des ermittelten Wertes an den Folgepächter zu verkaufen. Der Kaufvertrag ist schriftlich abzuschließen.
    Ist ein Folgepächter nicht verfügbar oder nicht bereit, den Kleingarten zum ermittelten Wert zu übernehmen, hat der abgebende Pächter gegenüber dem Verpächter keinen Anspruch auf Entschädigung. Der abgebende Pächter ist dann angehalten, den Kaufpreis zu reduzieren oder von seinem Wegnahmerecht gemäß § 547a i.V.m. § 558 BGB Gebrauch zu machen.
    Das bedeutet, dass der Verpächter die Möglichkeit der Einrede der Verjährung hat, wenn der Pächter nicht innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des Pachtverhältnisses seine Parzelle von seinem Eigentum geräumt hat. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch gegenüber dem Verpächter auf Entschädigung. Für die Zeit einer eventuellen weiteren Nutzung nach dem Räumungstermin durch den abgebenden Pächter werden vom Verpächter weiterhin Pacht und Umlagen usw., wie beim Bestehen des Pachtverhältnisses berechnet.
    Für den Entschädigungsanspruch gilt § 11 BKleingG.§ 568 BGB ist nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass eine Verlängerung des Pachtverhältnisses über den Termin hinaus nicht erfolgt.

§ 11 Mängelbeseitigung

Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters für Mängel des Pachtgegenstandes. Für Veränderungen oder Verbesserungen an dem Pachtgegenstand wird der Pächter nicht entschädigt.
Veränderungen oder Verbesserungen des Pachtgegenstandes, außer der tatsächlichen kleingärtnerischen Nutzung, bedürfen der Zustimmung des Verpächters. Diese Veränderungen oder Verbesserungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Verpächters wieder beseitigt oder zerstört werden.

§ 12 Verstöße und missbräuchliche Nutzung

Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 5,6,8 und 9 des Vertrages ist der Verpächter zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung die erhobenen Beanstandungen nicht abstellt.
Der Verpächter ist gegebenenfalls auch berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Pächters vornehmen zu lassen.
Strafbare Handlungen des Pächters, insbesondere Eigentumsvergehen und sittenwidriges Verhalten innerhalb der Kleingartenanlage, berechtigten den Verpächter zur fristlosen Kündigung.

§ 13

Mit diesem Unterpachtvertrag wird das Kleingartenpachtverhältnis lt. Kleingarten-Nutzungsvertrag vom ........ für diese Parzelle fortgesetzt.

§ 14

Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 15 Zusatzvereinbarungen

Es wird nachstehend weiter vereinbart:

§ 16 Unwirksame Bestimmungen

Sollten einzelne Vereinbarungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie in gesetzlich zulässiger Weise so zu ändern wie es ihrem Sinn und Zweck entspricht.

§ 17 Gerichtsstand

Die in § 1 genannten Pächter sind Gesamtschuldner.
Willenserklärungen werden wirksam, wenn sie dem Vertragspartner zugehen.
Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Amts- bzw. Landgericht.


Lugau, ..........